Angestoßen durch die aktuellen Diskussionen über den ORF-Stiftungsrat und dessen Vorsitzenden stellt sich die Frage, was darf ein Aufsichtsrat eigentlich und wo sind die Grenzen des Handelns. – Das ORF-Gesetz legt im § 20 (2) fest: Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft.
Wie weit darf ein Aufsichtsrat außerhalb des Vorstands also kommunizieren? Das österreichische Aktienrecht versteht den Aufsichtsrat nicht als operatives Führungsorgan, sondern als Kontroll-, Beratungs- und in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungsorgan. Seine gesetzliche Hauptaufgabe ist die Überwachung der Geschäftsführung (§ 95 Abs. 1 AktG). Diese Überwachung umfasst ausdrücklich nicht nur eine nachträgliche Kontrolle, sondern auch die laufende Beurteilung von Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Unternehmensführung.
Wo verläuft die rote Linie in der Kommunikation? Nicht zulässig wird Kommunikation dort, wo der Aufsichtsrat seine Kontrollrolle verlässt und in die operative Unternehmensführung eingreift. Problematisch kann zum Beispiel angesehen werden:
- Weisungen an Führungskräfte,
- Umgehung des Vorstands als reguläre Führungsebene,
- Einflussnahme auf operative Entscheidungen,
- Eingriffe in Personalführung unterhalb des Vorstands,
- Erteilung fachlicher oder organisatorischer Arbeitsaufträge,
- Aufbau paralleler Berichtslinien.
Der Vorstand bleibt nach dem österreichischen Aktienrecht das alleinige Leitungsorgan. Der Aufsichtsrat überwacht, berät und entscheidet nur in den ihm gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesenen Angelegenheiten. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden kommt eine koordinierende Rolle zu. Er hält den Kontakt zum Vorstand, bereitet Sitzungen vor und leitet diese. Daraus folgt jedoch kein eigenes Weisungsrecht gegenüber Führungskräften. Er ist kein „Obergeschäftsführer“!
Aus Governance-Sicht ist nicht jede unmittelbare Kommunikation eines Aufsichtsrats mit Führungskräften problematisch. Entscheidend ist jedoch die Funktion der Kommunikation. Gerade Aufsichtsratsvorsitzende müssen daher darauf achten, dass ihre Kommunikation jederzeit als Wahrnehmung der gesetzlichen Kontrollfunktion erkennbar bleibt und nicht den Eindruck einer faktischen Mitgeschäftsführung oder einer Umgehung des Vorstands vermittelt.